Softwareentwicklung für Windows und AutoCAD

Geo Surveying Company UG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ACHTUNG, DIESE AGB SIND NUR ZUR VERWENDUNG IM UNTERNEHMERISCHEN VERKEHR GEEIGNET, DA EINIGE KLAUSELN WEGEN BENACHTEILIGUNG U. A. GEGENÜBER DEN VERBRAUCHERN UNWIRKSAM SIND!
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Geo Surveying Company UG (haftungsbeschränkt) ("[Lizenzgeber]")
1. Allgemeines
(1) Geltung
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Grunde.
(2) Schriftform
Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen des Lizenzgebers bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lizenzgeber. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
2. Gegenstand der AGB
(1) Software
Gegenstand der AGB ist die Überlassung von vorhandenen Programmen des Lizenzgebers gemäß dem Leistungskatalog (Software) zur Nutzung durch den Lizenznehmer.
(2) Pflege, Schulung
Sofern vereinbart, ist Gegenstand der AGB auch die Pflege der Software und die Schulung durch den Lizenzgeber.
3. Leistungen des Lizenzgebers
(1) Rechteeinräumung
Die Software ist urheberrechtlich geschützt.
Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software und der Dokumentation ein (Software-Lizenz).
(2) Sicherungskopien/Verwendung im Arbeitsspeicher
Der Lizenznehmer ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken Kopien des überlassenen Lizenzproduktes herzustellen. Der Lizenzgeber erwirbt an diesen Kopien sämtliche Rechte, sofern sie nicht nach Nr. 3 (1) auf den Lizenznehmer übertragen wurden. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Lizenzprodukte im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung auf seiner DV-Anlage zu nutzen, auch wenn hierbei im Arbeitsspeicher Zwischenkopien angefertigt werden.
(3) Lieferung/Installation
Der Lizenznehmer erhält eine Lieferkopie der Software auf Datenträgern sowie die Dokumentation in zweifacher Ausführung. Die Installation der Software erfolgt durch den Lizenznehmer.
(4) Installationsort
Der Lizenznehmer darf die Software nur auf dafür freigegebenen Typen von IT-Anlagen einsetzen.
(5) Dokumentation
Mit Lieferung, bzw. Installation der Software nach Nr. 3 (5) wird dem Lizenzgeber die Dokumentation in zweifacher Ausführung übergeben. Die Nutzungsrechte an der Dokumentation bestimmen sich nach den Nutzungsrechten des Lizenzproduktes nach Nr. 3 (1).
(6) Wartung/Pflege
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird der Lizenzgeber – sofern vereinbart – die Pflege der Software übernehmen. Während der Laufzeit des Vertrages wird der Lizenzgeber das Lizenzprodukt auf Wunsch des Lizenznehmers gegen eine Pflegegebühr gemäß der jeweils aktuellen Preisliste pflegen und dabei insbesondere Aktualisierungen und Updates des Lizenzproduktes an den Lizenznehmer liefern. Der Lizenzgeber erbringt keine weiteren Pflegeleistungen. Darüber hinausgehende Pflegeleistungen werden nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Pflegevertrages erbracht. Dem Lizenznehmer steht jedoch das Recht zu, die vom Lizenzgeber eingerichtete Hotline unter der
Nummer 03831-28 888 31 bei Schwierigkeiten mit der Verwendung des Programms und/oder Programmfehlern werktags in der Zeit von
07.00-17.00 Uhr in Anspruch zu nehmen.
(7) Schulung/Beratung
Diese AGB umfasst die Einsatzunterstützung/Anwenderschulung auf Wunsch des Lizenznehmers nach Lieferung des Lizenzproduktes durch den Lizenzgeber. Diese Einsatzunterstützung/Anwenderschulung findet in der Regel beim Lizenznehmer statt. Inhalt und Umfang der Schulung bestimmen sich hierbei nach dem jeweils aktuellen Leistungskatalog. Die Verantwortung für die Eignung des einzuweisenden Personals trägt der Lizenznehmer. Darüber hinausgehende Schulungen sind in einem zusätzlichen Schulungsvertrag zu vereinbaren.
4. Quellcodeübergabe und Weiterentwicklung
(1) Überlassung
Der Lizenzgeber ist zur Überlassung des dem ablauffähigem Programm zugrunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation nicht verpflichtet.
(2) Weiterentwicklung, Weiterveräußerung
Eine Weiterentwicklung und Weiterveräußerung des Programms an Dritte ist dem Lizenznehmer nicht gestattet.
5. Leistungen des Lizenznehmers
(1) Lizenzvergütung
Mit Abschluss dieses Vertrages hat der Lizenznehmer an den Lizenzgeber eine Lizenzgebühr gemäß der aktuellen Preisliste zu bezahlen.
(2) Sonstige Zahlungen
Alle Unterstützungsleistungen für Lieferung/Installation nach Nr. 3 (5), Wartung/Pflege nach Nr. 3 (6) und Schulung/Beratung nach Nr. 3 (7) werden nach Aufwand vergütet. Dabei richten sich die Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste des Lizenzgebers. Reisezeiten sind Arbeitszeiten. Der Lizenzgeber kann monatlich abrechnen. Angefangene Stunden werden als volle berechnet.
(3) Zahlungsmodalitäten/Verzug
Die Zahlung erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse oder Nachnahme. Das Nutzungsrecht an der Software entsteht erst mit vollständiger Bezahlung durch den Lizenznehmer. Das eingeräumte Nutzungsrecht ruht bei Zahlungsverzug des Lizenzgebers. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche behält sich der Lizenzgeber ausdrücklich vor.
(4) Veränderung der Software
Der Lizenznehmer darf die Software nicht ändern.
(5) Verbot des Dekompilierens
Der Lizenzgeber stellt Software-Produkte grundsätzlich als Objektprogramme zur Verfügung. Eine auch nur teilweise Umwandlung in Quellprogramme durch den Lizenznehmer ist unzulässig.
(6) Mängelbeseitigung durch den Lizenznehmer
Der Lizenznehmer ist zur Mängelbeseitigung nicht berechtigt.
(7) Programmschutz
Bei Beendigung des Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Originale sowie alle Kopien einschließlich etwaig abgeänderter Exemplare der Software-Produkte an den Lizenzgeber herauszugeben oder zu vernichten und dies dem Lizenzgeber auf Verlangen zu bestätigen.
(8) Kündigung
Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen Nr. 5 (4) – (7), ist der Lizenzgeber berechtigt, die Programmnutzung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(9) Vertragsstrafe
Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen Nr. 5 (4) – (7), ist er zur Zahlung des 3-fachen Betrages der Überlassungsvergütung verpflichtet.
6. Abnahme
(1) Frist
Der Lizenznehmer wird die Software innerhalb einer Frist von einem Monat ab Versand bzw. Installation auf deren Vertragsgemäßheit hin überprüfen. Die Programme gelten als abgenommen, soweit nach Ablauf der Prüffrist für eine weitere Frist von zwei Wochen die Nutzbarkeit der Programme nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
7. Rechte am Lizenzprodukt
(1) Rechteinhaber
Der Lizenzgeber bleibt Inhaber aller Rechte am Lizenzprodukt, auch wenn der Lizenznehmer das Lizenzprodukt verändert oder mit seinen eigenen Programmen oder denjenigen eines Dritten verbindet. Die dem Lizenznehmer überlassene Dokumentation bleibt im Eigentum des Lizenzgebers. Hiervon ausgenommen ist die Rechteeinräumung nach Nr. 3 (1) für das Lizenzprodukt und die Dokumentation während der Laufzeit der Software-Lizenz.
(2) Urheberrechtsfähigkeit
Der Lizenznehmer erkennt die Urheberrechtsfähigkeit der Software einschließlich der Benutzerdokumentation und weiterer gelieferter Unterlagen an. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 69a Abs. 3 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
8. Schutzrechte Dritter
(1) Rechtsmängelhaftung
Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass das Lizenzprodukt frei von Rechten Dritter ist, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen.
(2) Rechtsfolge
Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lizenzgeber in einem für den Lizenznehmer zumutbaren Umfang das Recht, entweder das Lizenzprodukt so abzuändern, dass es aus dem Schutzbereich herausfällt oder die Befugnis zu erwirken, dass das Lizenzprodukt uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Lizenznehmer vertragsgemäß genutzt werden kann.
9. Gewährleistung
(1) Gewährleistungsumfang
Der Lizenzgeber steht dafür ein, dass das Lizenzprodukt die Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik entspricht sowie nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Dauer der Gewährleistungsverpflichtung
Die Gewährleistungsfrist des Lizenzgebers beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung nach Nr. 3 (5). Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.
(3) Form der Mängelmeldung
Mängelmeldungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie schriftlich erfolgen.
(4) Ausschluss bei Änderungen
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Lizenznehmer geändert oder erweitert worden sind.
10. Haftung
(1) Ausschluss
Die Haftung des Lizenzgebers ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Diese Beschränkung der Haftung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Sofern der Lizenzgeber fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
11. Vertraulichkeit
(1) Verschwiegenheitspflicht
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er über den Lizenzgeber erfährt und alles Know-how, das nicht allgemein bekannt ist, gegenüber Dritten geheim zu halten und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand(1) Deutsches Recht
Die Verträge mit dem Lizenzgeber unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Seiten ist Stralsund.